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Munich Wine Company AGB

Die nachfolgenden Bedingungen werden mit der persönlichen, schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Teilnahme an der Weinauktion, dem Nach- und Freihandverkauf anerkannt:

1. Die Munich Wine Company (im folgenden „Versteigerer“ genannt) führt die Versteigerung freiwillig im Namen und für Rechnung des Auftraggebers durch. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer (derzeit 19%) entfällt nur auf die Provision, die Lotgebühr und sonst entstandenen Kosten, nicht aber auf den Zuschlagsbetrag. Ist eine Katalognummer mit einem Stern versehen, so wird das betreffende Objekt im eigenen Namen und für fremde Rechnung versteigert. Bei einer Versteigerung im eigenen Namen und für fremde Rechnung entfällt die Mehrwertsteuer auf die Gesamtsumme aus Zuschlag und Aufgeld.

2. Sämtliche, den (Versteigerungs-)Katalog betreffenden Regelungen gelten in gleicher Weise für Kataloge, die mittels elektronischer Medien, insbesondere auf Internetseiten des Versteigerers bereitgestellt werden.

3. Zur Versteigerung gelangende Gegenstände können vor der Versteigerung ,während der jeweiligen Vorbesichtigungszeit, sowohl im Auktionshaus wie auch nach Absprache im Lager besichtigt und geprüft werden. Sämtliche Gegenstände sind gebraucht. Jegliche Angaben, insbesondere über Alter, Ursprung, Echtheit, Authentizität, Zuschreibung oder Zustand erfolgen ohne Gewähr und Haftung. Die im Katalog angegebenen Preise sind unverbindliche Richtpreise Die Gegenstände werden ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Sachmängel sowie Zuschreibungen in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden.

4. Im Versteigerungskatalog werden grundsätzlich keine Zustandsbeschreibungen angegeben. Sollte dennoch bei einzelnen Objekten eine Zustandsbeschreibung angegeben werden, so erfolgt dies rein freiwillig und ohne übernahme einer Haftung. Das Fehlen von Angaben über Reparaturen, Ergänzungen, Restaurierungen, sonstige Beschädigungen oder Mängel besagt keinesfalls, daß ein Objekt frei von derartigen Merkmalen ist. Auf Anfrage wird dem Interessenten gerne eine detaillierte Zustandsbeschreibung zugesandt. Dies entbindet den Interessenten jedoch nicht von der Notwendigkeit, sich selbst vom Zustand des Gegenstandes zu überzeugen. Für Katalogbeschreibungen sowie mündliche Angaben wird nicht gehaftet. Derartige Erklärungen, insbesondere detaillierte Zustandsbeschreibungen, stellen keine Zusicherung von Eigenschaften i.S.d. §§ 459 ff. BGB dar.

5. Die Haftung des Versteigerers (z.B. aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung) ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für eine Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

6. Bei Versteigerung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers sind etwaige Gewährleistungsansprüche diesem gegenüber geltend zu machen. Die Rügefrist für offensichtliche Mängel beträgt eine Woche nach übergabe des Gegenstandes. Die Versteigerungsobjekte sind im Katalog mit einer Ziffer versehen, mit der der Auftraggeber als solcher gekennzeichnet wird. Der Versteigerer behält sich jedoch vor, die Gewährleistung für den Auftraggeber zu übernehmen.

7. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen oder zurückzuziehen.

8. Der Zuschlag erfolgt gegen Höchstgebot, wenn nach dreimaligem Ausbieten kein übergebot abgegeben wird. Aus begründetem Anlaß kann sich der Versteigerer den Zuschlag vorbehalten oder ein Gebot zurückweisen. Begründeter Anlaß besteht insbesondere, wenn es sich um schriftliche oder mündliche Gebote von ihm unbekannten Bietern handelt und diese nicht vor der Versteigerung ausreichende Sicherheiten geleistet haben. Dies gilt auch bei Kunden, die sich in Zahlungs- oder Abnahmeverzug befinden. Der Auftraggeber ist berechtigt, eingelieferte Objekte zurückzuersteigern.

9. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer zurückgewiesen wird. Wenn mehrere Personen zugleich das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das zeitlich zuerst abgegebene Gebot über den Zuschlag. Bei Zweifeln darüber, welches das zeitlich zuerst abgegebene Gebot war, entscheidet das Los über den Zuschlag.

10. Der Versteigerer ist befugt, einen erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Zuschlag zu Gunsten eines in seinem Ermessen stehenden Bieters zu wiederholen oder das Versteigerungsgut erneut aufrufen, wenn irrtümlich ein übergebot übersehen worden ist oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen. Mit dem erneuten Aufruf wird der frühere Zuschlag unwirksam. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen.

11. Der Versteigerer kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung seines Auftraggebers den Zuschlag erteilen; der Bieter bleibt in diesem Falle an sein Angebot für einen Monat ab dem Tag des Zuschlags gebunden. Wird ein Vorbehaltszuschlag durch den Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht genehmigt oder schon vorher verweigert, erlischt der Zuschlag. Im Falle des Erlöschens eines Zuschlages kann der Versteigerer die Katalognummer anderweitig verkaufen. Der UV-Zuschlag erlischt ebenfalls, wenn ein anderer Bieter den im Katalog geforderten Mindestausrufpreis bietet. Es bleibt dem Bieter des Vorbehalts selbst überlassen, sich über die Genehmigung seines Gebotes zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.

12. Jeder Bieter ist verpflichtet, sich vor der Versteigerung eine Bieternummer geben zu lassen und Name und Adresse anzugeben. Der Bieter hat in eigenem Interesse auf das ihm übergebene Nummernschild zu achten. Für Mißbrauch durch Dritte hat der Bieter selbst einzustehen. Eine diesbezügliche Haftung durch den Versteigerer ist ausgeschlossen.

13. Schriftliche oder elektronische Kaufaufträge werden ohne gesonderte Berechnung, jedoch ohne Haftung für ein etwaiges Abhandenkommen, soweit nicht dem Versteigerer oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist, ausgeführt. Schriftliche Gebote müssen spätestens einen Tag vor der Auktion dem Versteigerer vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagpreis ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Stimmt die Bezeichnung des Gegenstandes mit der angegebenen Katalognummer nicht überein, ist die Katalognummer für den Inhalt des Gebotes maßgebend. Der Versteigerer kann schriftliche Kaufaufträge, die statt Geboten den Hinweis auf telefonisches Mitbieten zu bestimmten Katalognummern enthalten, ausführen, wenn der Bieter während der Auktion beim Aufruf der entsprechenden Katalognummer telefonisch erreicht wird.

14. Für Schäden, die durch übermittlungsfehler, Mißverständnisse und Irrtümer im Telefon-, Telefax- oder elektronischen Verkehr mit den Bietern entstehen, haftet der Bieter, sofern der Schaden nicht vom Versteigerer oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

15. Bei Abweichungen von Text und Abbildung hat der Text Vorrang. Die Flaschenanzahl im Text ist maßgeblich, falls diese von der Flaschenanzahl in der Abbildung abweicht. Sollte ein Objekt versehentlich doppelt im Katalog beschrieben und doppelt aufgerufen und zugeschlagen sein, so hat die erstere Katalognummer Vorrang. Bieter auf die zweite Objektbeschreibung haben keinen Rechtsanspruch.

16. Der Zuschlagspreis ist mit dem Zuschlag fällig und an den Versteigerer zu entrichten. Der Endpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 15% sowie der Lotgebühr, beide letztere zzgl. MwSt. Davon unberührt sind etwaige weitere Kosten wie Transportkosten, gesonderte Transportversicherungen, oder die Katalogkosten, falls diese nicht im Voraus bezahlt wurden. Bei schriftlichen Geboten muß sofort nach Eingang der Rechnung, spätestens jedoch 14 Tage nach Zuschlag, gezahlt werden. Bei überweisung gilt die Schuld erst als erfüllt, wenn der Zuschlagspreis dem Konto des Versteigers endgültig gut geschrieben ist. Eine Barzahlung am Auktionstag ist möglich. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der Munich Wine Company.

17. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen sind wegen der zu diesem Zeitpunkt herrschenden überlastung der Buchhaltung nur vorläufig und können später berichtigt werden. Irrtum bleibt vorbehalten. Etwa sich hieraus ergebende Mehr- oder Minderbeträge sind zu erstatten.

18. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für vom Versteigerer nicht zu vertretende Verluste, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über, das Eigentum jedoch erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.

19. Der Versteigerer kann Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen ausdrücklich im Auftrag des Auftraggebers im eigenen Namen einziehen und einklagen. Er kann insbesondere die vertraglichen und gesetzlichen Rechte des Auftraggebers im eigenen Namen geltend machen.

20. Leistet der Käufer nicht rechtzeitig Zahlung oder verweigert er die Abnahme, so kann der Versteigerer die übergabe des Versteigerungsguts verweigern. Der Versteigerer ist dann berechtigt, den Versteigerungsgegenstand auf Kosten des Käufers erneut zu versteigern. Dabei wird der Käufer zu einem Gebot nicht mehr zugelassen. In diesem Fall haftet der Käufer, dessen Rechte spätestens mit dem Zuschlag an einen anderen Käufer erlöschen, unbeschadet weitergehender Ansprüche, für den Ausfall einschließlich der Kosten für die Versteigerung. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

21. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht abgeholt, können diese nach Wahl des Versteigerers jedoch auch auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers entweder bei sich oder bei einer Speditionsfirma eingelagert werden. Der Versteigerer ist berechtigt, für die Lagerung bei sich einen Lagerzins zu verlangen, der dem am Lagerort durchschnittlich üblichen Lagerzins für die Einlagerung gleichartiger Gegenstände zzgl. Bearbeitungskosten entspricht.

22. Das Eigentum am ersteigerten Auktionsgut geht erst nach vollständiger Bezahlung des Zuschlagsbetrags an den Käufer über. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Ersteigertes Auktionsgut wird nur nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergeben.

23. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 10% p.a. berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen; ebenso bleibt dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Eine Stundung des Kaufpreises wird nicht gewährt.

24. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Objekten, sofern ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

25. Das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) sowie das Erfordernis einer Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB ist abbedungen.

26. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen. Gebote werden in diesem Falle nicht akzeptiert. Dies gilt insbesondere für Personen, die während der Weinauktion störend hervortreten oder sich in Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Das Gleiche gilt für Bieter, die bekanntermaßen nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig sind. Derartige Bieter können auch keine Gebote im Auftrag oder in Vertretung für andere Personen abgeben.

27. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, wenn es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand hat. Dies gilt auch für Wechselklagen. Der Versteigerer ist jedoch auch berechtigt, amallgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

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